Rechtsgrundlagen
Der § 52 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes führt den Begriff "Entsorgungsfachbetrieb" erstmals ein. Durch dieses Gesetz wird der Begriff definiert und rechtlich geschützt. Die "Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe" (EfbV) und die "Richtlinie über die Anerkennung und Tätigkeiten von Entsorgergemeinschaften" (Entsorgergemeinschaften-Richtlinie) fixieren Anforderungsprofil und Anerkennungskriterien.
Das Zertifikat »Entsorgungsfachbetrieb« der EdDE attestiert dem Betrieb, dass er die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung nach § 52 KrW-/AbfG erfüllt. Diese stellt hohe Anforderungen an
- die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des gesamten Betriebspersonals,
- die Organisation und Ausstattung,
- den betrieblichen Versicherungsschutz und
- die Dokumentation der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten des Betriebs.
Die Kunden eines EdDE-Entsorgungsfachbetriebes können den Zertifikaten die jeweils anerkannten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten (Einsammeln, Befördern, Lagern, Verwerten, Behandeln, Beseitigen, Handeln und/oder Vermitteln von Abfällen) und Betriebsstätten entnehmen. Ebenso werden zusätzliche Qualifikationen wie beispielsweise nach der Altfahrzeug-Verordnung oder nach dem Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz ausgewiesen. Damit wird den Kunden eines Entsorgungsfachbetriebes ein Vertrauensschutz hinsichtlich der o.g. Qualitätsmerkmale geboten. Dies ist insbesondere von Bedeutung, da nach einem BGH-Urteil vom März 1994 der Beauftragende sich vergewissern muß, ob der mit der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftragte Betrieb tatsächlich dazu rechtlich befugt und technisch imstande ist.
Der als Fachbetrieb anerkannte Entsorgungsbetrieb genießt gesetzlich verbriefte Privilegien wie
- Verzicht auf die Transportgenehmigung (§ 51 KrW-/AbfG)
- Erleichterungen/ Freistellung im Nachweisverfahren (§ 7 (1) Nr. 1 und § 9 (3)Nachweisverordnung)
- Verzicht auf die Genehmigung von Vermittlungsgeschäften (§ 51 KrW-/AbfG)
- Erleichterung bei der Dokumentation und Verringerung der Prüfhäufigkeit bei der Gewerbeabfallentsorgung (§ 9 (1-6) Gewerbeabfallverordnung)
- Alternative zur Prüfung von Annahmestellen/Rücknahmestellen, Demontagebetrieben, Schredderanlagen oder sonstigen Anlagen zur Altfahrzeugbehandlung (§ 5 (2) Altfahrzeug-Verordnung)
- Alternative zur zusätzlichen Prüfung vom (Erst-) Behandlungsanlagen nach ElektroG (vgl. §11 (4) Elektro- und Elektronikgerätegesetz)

